Zum eigenen Gebrauch nach §42a Urheberrechtsgesetz. Wir machen Schlagzeilen. Neue Vorarlberger Tageszeitung, 24. Juli 2015, Seite 27 Zum eigenen Gebrauch nach §42a , Werk als Ganzes oder in seinen Teilen für den eigenen Gebrauch und den Einsatz im Unterricht zu nutzen. Die Nutzung ist nur für den genannten Zweck gestattet, nicht jedoch für einen weiteren kommerziellen Gebrauch, für die Weiterleitung an Dritte oder für die Veröffentlichung im Internet oder in Intranets., neuartigen Gebrauch der Instrumente (Streichertremoli, Pizzicati, Dämpfer für Blasinstrumente) und durch eine nuancenreiche Erweiterung des Orchestersatzes. So erfuhr das Streicherensemble im Orchester eine Erweiterung vom „Streichquartett" zum „Streichquintett" (also 1.+2. Violinen,, für den eigenen Gebrauch und den Einsatz im eigenen Unterricht zu nutzen. Die Nutzung ist nur für den genannten Zweck gestattet, nicht jedoch für einen schulweiten Einsatz und Gebrauch, für die Weiterleitung an Dritte (einschließlich aber nicht beschränkt auf Kollegen), für die Veröffentlichung im Internet oder in, , .