gesellschaft gegenüber der für sie zuständigen Rechtsanwalts-kammer erklärt, kein weiteres besonders Anwaltspostfach für die Zweigstelle mehr zu wünschen, oder wenn die Zweigstelle aufge-geben wird; im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend. (5) Im Übrigen gelten für die nach den Absätzen 1 und 4, Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/3419 Entwurf eines Gesetzes zur Einführung internationaler Rechnungslegungs-standards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung, Die Vervielfältigung und Verbreitung ist unzulässig, soweit sie unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dient. Stiftungen aus steuerlicher Sicht Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen - 3 -, %PDF-1.5 %âãÏÓ 334 0 obj > endobj xref 334 23 0000000016 00000 n 0000001904 00000 n 0000002032 00000 n 0000002068 00000 n 0000003099 00000 n 0000003489 00000 n 0000003792 00000 n 0000003829 00000 n 0000003943 00000 n 0000006164 00000 n 0000006276 00000 n 0000498946 00000 n 0000500293 00000 n 0000500627 00000 n 0000500991 00000 n 0000502648 00000 n 0000502951 00000 n 0000503311 00000 n , 2) Die Dichtheitsprüfungen sind entweder durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für den Bereich Beton- und Stahlbetonbau oder durch Sachver-ständige, die nach § 16 VAwS zugelassen sind, durchzuführen. 3) a) Die Dichtheit der Güllekanäle, -keller, -gruben und Güllebehälter ist durch eine, .