Abschnitt 1 von 7Grundsatz für internationales Erbrecht: der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers bestimmt welches Erbrecht anzuwenden istEuropa wächst zusammen. Das europäische Gemeinschaftsrecht erfasst zunehmend auch die privaten Lebensbereiche der EU-Bürger. Nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErb-VO Nr. 650/2012) ist künftig allein der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers dafür maßgebend, welches nationale für die Abwicklung des Nachlasses anwendbar ist. Dies gilt für Erbfälle ab dem 17. August 2015.Für Erbfälle vor dem 17. August 2015 war die Rechtslage eine andere: Die Erbfolge unterlag grundsätzlich dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes besaß (Art. 25 EGBGB). Bei mehreren Staatsangehörigkeiten wurde das Recht des Staates angewendet, zu dem der Erblasser die engste Verbindung hatte. War der Erblasser auch deutscher Staatsangehöriger, ging diese Staatsangehörigkeit vor, sodass in diesen Fällen deutsches Erbrecht maßgebend war. War der Erblasser staatenlos, kam das Erbrecht des Landes des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorts zur Anwendung.Der gewöhnliche Aufenthaltsort ist wie folgt definiert: Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo sie oder er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie oder er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Der gewöhnliche Aufenthalt wird anhand der tatsächlichen Lebensumstände bestimmt, insbesondere durch die Lokalisierung des Schwerpunkts sozialer Beziehungen, sowohl familiär als auch beruflich. Ein Aufenthalt von mehr als sechs Monaten, selbst wenn kurz unterbrochen, wird stets als dauerhaft betrachtet. Daher kann der gewöhnliche Aufenthalt einer Person schon mit einem Umzug an einen neuen Ort beginnen. Dies betrifft Personen, die dauerhaft ins Ausland ziehen sowie jene, die sich nur temporär im Ausland aufhalten, wenn der Aufenthalt länger als sechs Monate dauert und der Lebensmittelpunkt tatsächlich verlagert wird. Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts kann herausfordernd sein, besonders wenn jemand nicht stetig an einem Ort lebt, sondern abwechselnd für bestimmte Zeiträume in einem anderen Land und dann wieder in Deutschland wohnt, mit engen sozialen Bindungen an beide Orte.Lebte der Erblasser im Ausland (und zwar auch im Nicht-EU-Ausland), wird sein Nachlass nach dem ausländischen Recht abgewickelt. Für die Erben sind damit meist erhebliche Probleme verbunden. Aus diesem Grunde besteht für potenzielle Erblasser, die bereits ein Testament verfasst haben oder ein errichten wollen, unbedingt Handlungsbedarf.Schätzungsweise sollen ca. 10 Prozent der Erbschaften in der Europäischen Union einen grenzüberschreitenden Bezug haben. Nach Angaben der EU-Kommission fallen jedes Jahr ca. 580.000 Rechtsfälle mit Auslandsbezug an. Es werden dabei 125 Milliarden € vererbt.Internationales Erbrecht: Ihre individuelle Frage stellen!, Wer als deutscher Staatsangehöriger Vermögenswerte im Ausland besitzt oder dauerhaft seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat, kann durch eine Rechtswahl im Testament bestimmen, welches nationale Erbrecht für seinen Nachlass gelten soll und damit Rechtsunsicherheiten vermeiden., Für deutsche Staatsbürger, die im Ausland leben, hat sich in erbrechtlicher Hinsicht seit dem 17.08.2015 Gravierendes geändert. Seit dem 17.08.2015 gilt nämlich die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO)..